1. |
Geltung |
| 1.1 | Nachstehende allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. |
| 1.2 | Für Montageleistungen gelten zusätzlich die auf dem Montageschein abgedruckten Montagebedingungen, die wir gerne auf entsprechenden Wunsch und Anforderung zusenden. |
| 1.3 | Abweichende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für und unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. |
2. |
Angebote, Vertragsumfang und Abschlüsse |
| 2.1 | Unsere Angebote sind freibleibend, Angebotspreise sind nicht verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. |
| 2.2 | Zum Angebot gehören nur solche Unterlagen, die im Angebot entweder ausdrücklich zitiert oder diesem beigeheftet sind. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für die in unseren Prospekten und Katalogen aufgestellten Musterkalkulationen. |
| 2.3 | Mündliche Nebenabreden und Zusicherung bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung. |
3. |
Preise, Zahlungen |
| 3.1 | Unsere Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht und Nebenkosten (wie z.B. öffentliche Abgaben und Zölle) ab Werk oder Lager zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. |
| 3.2 |
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigten beide Teile zu entsprechende Preisanpassungen. Die vorstehende Regelung gilt auch für sogenannte Abrufgeschäfte. |
| 3.3 |
Wechsel nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber und
unter der Vorraussetzung, daß deren Diskontierung möglich ist,
an. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte |
| 3.4 |
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns
nach dem jeweiligem Anschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit
unseres Kunden zu mindern geeignet sind, |
| 3.5 |
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen als auch das Recht zur Einhaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen, sofern die Ansprüche von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden oder bereits rechtskräftig festgestellt sind. |
| 3.6 | Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen gegen Forderungen des Kunden aufzurechnen, die diesem gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns, unsere Gesellschaft oder mit uns verbundenen Unternehmen zustehen. |
4. |
Lieferfristen und Termine |
| 4.1 |
Vereinbarte Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir ausdrücklich Lieferung zu einem bestimmten Termin schriftlich verbindlich zugesagt haben. |
| 4.2 |
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand des Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. |
| 4.3 |
Die Lieferfrist bzw. Eine Nachfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Hierzu zählen u.a. höhere Gewalt, Feuer, Sabotage, Unfall und Transportschwierigkeiten (z.B. Motorschäden, Grenzblockaden u.ä.). Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten Bzw. Zulieferern oder der eingeschalteten Speditionen eintreten. |
| 4.4 |
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. |
| 4.5 |
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. |
| 4.6 |
Die Ware wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverpackt versandt. |
| 4.7 | Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels erfolgt, soweit von dem Kunden nichts besonderes vorgeschrieben ist, nach unserem pflichtgemäßen Ermessen und ohne eine Haftung für billigste und schnellste Beförderungsart. Wir werden im Auftrag des Kunden ein für den Transport der Ware geeignetes Frachtunternehmen beauftragen und sind insoweit lediglich Handlungsgehilfe unseres Kunden. An etwaige Geschäftsbedingungen des Transportunternehmens ist der Kunde gebunden. Das gilt auch für Versicherungsbedingungen einer Versicherungsgesellschaft, sofern aufgrund besonderer Vereinbarungen eine Versicherung gegen Transportgefahr abgeschlossen wird. |
5. |
Güten-, Masse- Gewichte und Abnahmen |
| 5.1 |
Güten und Masse des von uns gelieferten Materials bestimmen ausschließlich nach uns mit der Bestellung überlassenen Zeichnungen, den jeweiligen Zulassungsbestimmungen für das Produkt oder, sofern vorgesehen, DIN-Normen. Ausländische Normen haben nur Gültigkeit, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. |
| 5.2 | Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder wird auf Sie - auch konkludent - verzichtet, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert. Eine Haftung für die Richtigkeit der Zeichnungen oder der angegebenen Güten und Massen wird nicht übernommen. |
6. |
Eigentumsvorbehalt |
| 6.1 |
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. |
| 6.2 |
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich ohne uns zu verpflichten und derart, daß wir nicht als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, sondern als Verkäufer und Vermieter. |
| 6.3 |
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und/oder einem sonstigen Rechtsgrund werden schon jetzt mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem bestehenden Geschäftsverhältnis an uns abgetreten. |
| 6.4 |
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund
eines Kauf-, Werk-, Werk-Lieferungsvertrages oder ähnlichen Vertrages
nur berechtigt oder ermächtigt, wenn die |
| 6.5 | Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. |
| 7. |
Mängelrüge, Gewährleistung |
| 7.1 |
Mängel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach dem Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Maße und Längen sind vom Kunden vor jeder Be- oder Verarbeitung darauf zu überprüfen, ob sie der Auftragsbestätigung entsprechen. Nach einer Be- oder Verarbeitung stehen dem Kunden insoweit Gewährleistungsansprüche nicht mehr zu. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 3 Tagen seit dem Eingang der Waren am Bestimmungsort ausgeschlossen. Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sich diese unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf den Frachtpapieren bescheinigen zu lassen. |
| 7.2 |
Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge setzen wir nach unserer Wahl fehlerhafte Ware setzen wir nach unserer Wahl fehlerhafte Ware kostenfrei instand oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl kann in diesen Fällen auch eine Minderung erfolgen. Sollte die Mängelbeseitigung fehlschlagen, so haben wir ein erneutes Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Auf Verlangen hat der Kunde uns oder unseren Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, sich von den gerügten Mängeln an Ort und Stelle zu überzeugen. Gibt uns unser Kunde diese Gelegenheit nicht oder stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware Oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, so entfallen die Mängelansprüche. Der Verlust der Mängelansprüche tritt auch ein, wenn ohne unsere ausdrücklich Zustimmung an der bemängelten Ware Änderungen vorgenommen werden. |
| 7.3 |
Gebrauchte Ware, einschließlich gebrauchter Ersatzteile, werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluß jeder Gewährleistung. |
| 7.4 | Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, insbesondere von Ersatzteilen, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. |
8. |
Schutzrechte |
| 8.1 | Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden - Exporteurs - zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wird in diesem Falle diesem oder uns Vertrieb oder Lieferungen von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Lieferungen einzustellen und Ersatz des entgangenen Gewinns zu verlangen. |
9. |
Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz |
| 9.1 |
Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich vereinbarten Rücktrittsrechte hinaus kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir bei verschuldetem Verzug trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht liefern, nicht nachbessern oder wenn zwei aufeinanderfolgende Nachbesserungsversuche fehlschlagen. |
| 9.2 |
Das Rücktrittsrecht des Kunden ist in jedem Fall auf den noch nicht gelieferten oder mit Mängeln behafteten Teil der Ware beschränkt. |
| 9.3 |
Erwächst dem Kunden durch einen von uns verschuldeten Lieferverzug, durch eine von uns noch zu vertretende nicht vertragsgemäße Lieferung oder durch eine sonstige von uns zu vertretende Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen uns, ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Kaufpreises für den verspätetet gelieferten oder nicht vertragsgemäß gelieferten Teil der Gesamtlieferung beschränkt. |
| 9.4 |
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig , ausgeschlossen. |
| 9.5 |
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. |
| 9.6 |
Nehmen wir ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Ware zurück, können wir bei neuer, nicht gebrauchter außer dem Ersatz der Kosten für den Rücktransport vom Käufer entgangenen Gewinn pauschal mit 15% des Rechnungswertes geltend machen. Ist die Ware bereits gebraucht, wird eine pauschale Wertminderung mit weiteren 20% als Schadensersatz verlangt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit wir vom Vertrag zurücktreten.. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein geringer Schaden entstanden ist. |
| 9.7 | Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang auf den Käufer. |
10. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht |
| 10.1 |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich Scheck- und Wechselklage ) sowie sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis ergebender Streitigkeiten ist Heinsberg. |
| 10.2 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt, soweit gesetzlich zulässig, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Findet auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns ausländisches Recht Anwendung, ist vor Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Europäische Schiedsgerichtshof in Paris anzurufen. |
11. |
Unwirksamkeit |
| Sollten einzelne dieser Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, sollen an deren Stelle solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die übrigen Bedingungen bleiben in vollem Umfang rechtsverbindlich. |